Inhalt
I. Allgemeiner Teil
§ 1 Inhalt und Ziel des Studiums
§ 2 Gliederung des Studiums
§ 3 Dauer des Studiums
§ 4 Abschlussgrade
§ 5 Studien- und Lehrformen und Prüfungsmodalitäten
§ 6 Prüfungsausschuss
§ 7 Nachteilsausgleich
§ 8 Anerkennung von Leistungen
§ 9 Leistungspunkte
§ 10 Leistungserfassungsprozess
§ 11 Belegung von Lehrveranstaltungen
§ 12 Notenskala
§ 13 Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen
§ 14 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
II. Bachelorstudium und Erweiterungsfach
§ 15 Ziel des Bachelorstudiums
§ 16 Zugangsvoraussetzungen
§ 17 Inhalt des Bachelorstudiums
§ 18 Bachelorarbeit
§ 19 Abschluss des Bachelorstudiums
III. Masterstudium und Ergänzungsstudium
§ 20 Ziel des Masterstudiums
§ 21 Zugangsvoraussetzungen
§ 22 Inhalt des Masterstudiums
§ 23 Masterarbeit
§ 24 Abschluss des Masterstudiums
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25 Ungültigkeit der Graduierung
§ 26 Übergangsbestimmungen
§ 27 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Anlage: Beschreibung der Module
§ 1 Inhalt und Ziel des Studiums
(1) Auf der Grundlage des Ersten Gesetzes zur Änderung des Lehrerbildungsgesetzes vom 13. Februar 2004 regelt die vorliegende Ordnung Ziel, Inhalt, Aufbau, Leistungserfassung und Abschluss des Bachelor- und Masterstudiums für das Fach Latein in den Studiengängen Lehramt an Gymnasien und Erweiterungsfach an der Universität Potsdam.
(2) Das Studium soll die Studierenden befähigen, in den dem gewählten Lehramt entsprechenden Klassenstufen einen lebensnahen und wissenschaftlich fundierten Unterricht zu gestalten. Dazu eignen sich die Studierenden im Verlauf ihres Studiums das nötige Fachwissen, fachspezifische Methoden der Wissensvermittlung und unverzichtbare schulpraktische Fertigkeiten an. Darüber hinaus erlangen die Studierenden Wissen und Fähigkeiten, Zusammenhänge zu werten und in der Schule zu vermitteln.
(3) Im Bachelorstudium für das Fach Latein werden die Grundlagen der Literatur-, Kultur- und Sprachwissenschaft sowie der Fachdidaktik gelegt und die Sprachkenntnisse grundlegend erweitert.
(4) Im Masterstudium werden die Kenntnisse der Literatur- und Kulturwissenschaft
sowie der
Fachdidaktik vertieft und die Sprachkenntnisse vervollkommnet. Außerdem
werden für den Lehrerberuf relevante praktische Fähigkeiten
entwickelt.
(5) Im Erweiterungsstudium wird eine Lehrbefähigung für
Latein erworben, wenn dieses Fach nicht Gegenstand eines Bachelorstudiums
oder eines zurückliegenden Lehramtsstudiums ist bzw. war. Eine
Veränderung des Lehramts, das in zwei anderen Fächern erworben
wurde, erfolgt durch das Erweiterungsstudium nicht. Das Erweiterungsstudium
kann studienbegleitend oder bei Vorliegen eines Abschlusses für
zwei Fächer absolviert werden.
§ 2 Gliederung des Studiums
(1) Das Studium ist modular aufgebaut. Es besteht aus zwei konsekutiven Stufen: einem Bachelor-Studium und einem darauf aufbauenden Master-Studium. Das Studium des Erweiterungsfachs ist auf der Stufe des Bachelorstudiums angesiedelt.
(2) Das Bachelorstudium für das Lehramt an Gymnasien gliedert sich wie folgt:
1. Fach (einschließlich Fachdidaktik 90 (-1) LP
und berufsfeldbezogene Fachmodule)
2. Fach (einschließlich Fachdidaktik 70 LP
und berufsfeldbezogene Fachmodule)
Erziehungswissenschaften 15 LP
Bachelorarbeit 6 LP
Insgesamt 180 LP
(3) Das Masterstudium für das Lehramt an Gymnasien gliedert sich
wie folgt:
1. Fach (einschließlich Fachdidaktik) 25 LP
2. Fach (einschließlich Fachdidaktik) 25 LP
Erziehungswissenschaften 30 LP
Praktikum 20 LP
Masterarbeit 20 LP
Insgesamt 120 LP
§ 3 Dauer des Studiums
(1) Die Regelstudienzeit des Bachelorstudiums beträgt sechs Semester.
(2) Die Regelstudienzeit des Masterstudiums beträgt für das Lehramt an Gymnasien vier Semester einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Masterarbeit.
(3) Die Regelstudienzeit für das Erweiterungsfach im Vollzeitstudium beträgt vier Semester.
(4) Um die Regelstudienzeit einhalten zu können, ist es zweckmäßig, die Module in einer bestimmten Reihenfolge zu belegen. Ihre Inhalte bauen vielfach aufeinander auf. Eine Orientierungshilfe für ein zeitlich abgestimmtes Studium gibt die Modulbeschreibung in der Anlage. Bei der individuellen Studienplanung bieten die/der speziell für Lehramtsstudierende zuständige Studienfachberaterin/Studienfachberater der Latinistik bzw. die/der Prüfungsausschussvorsitzende Hilfe.
§ 4 Abschlussgrade
Der Abschlussgrad des Lehramtsstudiums richtet sich nach dem 1. Fach. Ist Latein das erste Fach, verleiht die Universität Potsdam durch die Philosophische Fakultät den Grad „Bachelor of Arts” bzw. „Master of Arts”, abgekürzt als „B.A.” bzw. „M.A.”.
§ 5 Studien- und Lehrformen und Prüfungsmodalitäten
(1) Das Studium setzt die regelmäßige Teilnahme und aktive Mitarbeit an verschiedenen Lehrformen sowie ihre Vor- und Nachbereitung voraus. Lehrformen sind:
Vorlesungen (V)
Sie dienen der Darstellung größerer Zusammenhänge
und der Systematisierung theoretischen Wissens. In ihnen werden abgegrenzte
Stoffgebiete unter Heranziehung neuer Forschungsergebnisse in übersichtlicher
Form dargestellt.
Seminare (S)
Sie führen als Proseminare in die wissenschaftliche Behandlung
ausgewählter Themenkomplexe ein, als Hauptseminare dienen sie
deren Vertiefung. Die Studierenden werden durch Referate und Diskussionen
in den Ablauf einbezogen.
Grundkurse (GK)
Grundkurse sind Veranstaltungen für Anfänger, die speziell
Grundwissen vermitteln.
Übungen (Ü)
Sie sind begleitende Veranstaltungen, in denen vor allem Fähigkeiten
und Fertigkeiten weiterentwickelt werden. Die selbständige Lösung
von Übungsaufgaben und die Diskussion der Lösungen stehen
in ihrem Mittelpunkt.
Praktika (P)
Sie dienen dem Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten für
die Beherrschung fachspezifischer Arbeitsmethoden.
Weitere Studien- bzw. Lehrformen sind: Exkursion, Ringvorlesung, Kolloquium, freie Themenarbeit.
(2) Die erfolgreiche Belegung eines Moduls ist jeweils an bestimmte Prüfungsmodalitäten geknüpft. Für ein und dasselbe Modul können eine oder mehrere Prüfungsmodalitäten gefordert sein. Die Prüfungsmodalität ist den Studierenden zu Beginn jeder Lehrveranstaltung eindeutig mitzuteilen. Prüfungsmodalitäten sind
Klausuren
Klausuren bestehen aus mehreren Aufgaben bzw. Aufgabensammlungen,
die von den Studierenden in maximal drei Zeitstunden unter Aufsicht
bearbeitet werden müssen. Über die jeweilige zulässige
Bearbeitungsdauer entscheidet der/die jeweils Lehrende.
Referate
In einem Referat fertigt der Studierende zu einer fachwissenschaftlichen
Themenstellung eine mündliche Präsentation an. Dabei achtet
er neben der fachlichen auch auf die didaktische Aufarbeitung der
Themenstellung für die anderen am Modul teilnehmenden Studierenden.
Das Referat kann von einer anschließenden Diskussion begleitet
sein. In manchen Modulen kann darüber hinaus auch eine schriftliche
Fassung des Referats gefordert werden.
Schriftliche Arbeiten
Schriftliche Arbeiten behandeln ein Thema, das aus einem der hierfür
zugeordneten Module hervorgeht. Die Studierenden weisen dabei in einem
ihrem Ausbildungsstand angemessenen Maße die selbstständige
Beherrschung von Methoden und Argumentationsweisen des Faches nach
und legen die Ergebnisse in zusammenhängender Form dar.
Mündliche Überprüfungen
Eine mündliche Überprüfung besteht in einer maximal
fünfzehnminütigen Befragung des Studierenden durch den jeweiligen
Lehrenden. Eine Befragung in Gruppen aus mehreren Studierenden ist
möglich, auch hier gilt eine Dauer von maximal fünfzehn
Minuten pro Studierenden.
§ 6 Prüfungsausschuss
(1) Vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät wird
für den Lehramtsstudiengang ein Prüfungsausschuss bestellt,
dem
3 Professoren bzw. Professorinnen des Faches
1 akademischer Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin des Faches
1 Student bzw. Studentin angehören.
(2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen.
(3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professorinnen/ Professoren seinen /ihren Vorsitzenden/e und seinen/ihre Stellvertreter/in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder seines/ihres Stellvertreters/in, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, entscheidet in Zweifelsfragen zu Auslegungsfragen dieser Prüfungsordnung und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für
1. die Entscheidung über Anträge von Studierenden oder
Lehrkräften bezüglich der Anwendung dieser Ordnung,
2. die Einordnung der Lehrveranstaltungen in Module und Festlegung
der Anzahl der Leistungspunkte (Beurteilungsgrundlage ist dabei der
Vorschlag der jeweiligen Lehrkraft),
3. Besetzung der Zulassungskommission für den Masterstudiengang,
4. Regelmäßiger Bericht an die Fakultät über
die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Ordnung und gegebenenfalls
Vorschläge zu ihrer Reform,
5. Anerkennung von Studien-, Graduierungs- und Prüfungsleistungen.
(5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende entsprechend zu verpflichten.
§ 7 Nachteilsausgleich
(1) Weist ein/e Studierende/r nach, dass er/sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag und in Absprache mit dem/der Studierenden und dem/der Prüfer/in Maßnahmen fest, durch die gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.
(2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung
zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe
für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung
von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind,
steht der Krankheit/Behinderung des/der Studierenden der Krankheit/
Behinderung und die dazu notwendige alleinige Betreuung eines/einer
nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern,
Großeltern, Ehe- und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
(3) Personen, die mit einem Kind für das ihnen die Personenfürsorge
zusteht, im selben Haushalt leben, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen
und Hochschulprüfungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen
hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Fristen können nur
um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt
mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen
entfallen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung erfolgt auf Antrag.
Über Einzelfallregelungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 8 Anerkennung von Leistungen
(1) Leistungen, welche Studierende außerhalb der Bachelor- und Masterstudiengänge in Latein der Universität Potsdam erbracht haben und nachweisen, werden anerkannt, wenn Gleich- oder Höherwertigkeit im Vergleich zu entsprechenden Leistungen im Lehramtsstudiengang Latein an der Universität Potsdam besteht. Den Antrag auf Anerkennung stellen die Studierenden beim Prüfungsausschuss.
(2) Bei Anerkennung einer Leistung wird jeweils die Anzahl der erreichten Leistungspunkte festgestellt.
(3) Falls die anerkannte Leistung benotet ist und die Note aus einer Skala stammt, die auf die in dieser Ordnung verwendete Notenskala abbildbar ist, wird diese Note übernommen. Andernfalls bleiben die anerkannten Leistungspunkte unbenotet.
(4) Leistungspunkte anderer Punktsysteme werden umgerechnet. Die
Umrechnungen werden durch den Prüfungsausschuss festgelegt.
§ 9 Leistungspunkte
(1) Leistungspunkte (LP) sind zählbare Einheiten zur Darstellung
erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehört
die folgende Information:
• Lehrveranstaltung, in der er erbracht wurde,
• Benotung gemäß § 12,
• Form der Erbringung und gegebenenfalls Thema.
(2) Leistungspunkte werden jeweils zu den einzelnen Lehrveranstaltungen vergeben. Es können entweder nur alle der Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungspunkte vergeben werden oder keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.
(3) Die Höhe der Leistungspunkte entspricht den Credits des European Credit Transfer Systems (ECTS).
(4) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der Lehrkraft der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Grund der von den Studierenden im Leistungserfassungsprozess gezeigten Leistungen bestimmt (siehe § 10).
§ 10 Leistungserfassungsprozess
(1) Prüfungsleistungen werden im Rahmen eines studienbegleitenden Leistungserfassungsprozesses erbracht. Der Leistungserfassungsprozess dient dazu, dem Lehrpersonal die Information zu liefern, die es für die Entscheidung benötigt, ob es einem/r Studenten/in die Leistungspunkte für die betreffende Lehrveranstaltung gibt und welche Note es ggf. in diesem Fall mit den Leistungspunkten verbindet. Der Leistungserfassungsprozess besteht aus einer Folge von vom Lehrpersonal festgelegten Leistungserfassungsschritten wie Klausuren, Referaten, Hausarbeiten, Belegarbeiten, Prüfungsgesprächen u. ä. und setzt eine regelmäßige Teilnahme voraus.
(2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit.
(3) Die Lehrkraft einer Lehrveranstaltung gibt die Form des zugehörigen Leistungserfassungsprozesses rechtzeitig, spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung schriftlich bekannt.
(4) Liegt die Note der erbrachten schriftlichen Leistung schlechter als 4,0, hat auf Verlangen einer beteiligten Person eine zweite, unabhängige Beurteilung der Leistung zu erfolgen. Diese Beurteilung muss von einer prüfungsberechtigten, von der ersten Gutacherin/dem ersten Gutachter unabhängigen Person durchgeführt werden, die/der vom Prüfungsausschuss bestimmt wird.
(5) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leistungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begründung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss den/die Einspruch-Einlegenden/e und die jeweilige Lehrkraft anhören.
(6) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für den Lehramtsstudiengang Latein angeboten werden, sondern aus anderen Studiengängen importiert werden, wird die Form des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses aus dem exportierenden Studiengang übernommen.
(7) Nach der Bewertung eines Leistungserfassungsschrittes werden die Kandidaten/innen über das Ergebnis informiert und erhalten Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für Einsichtnahme endet in der Regel zwei Monate nach Bekanntgabe der Bewertung.
§ 11 Belegung von Lehrveranstaltungen
(1) Belegpunkte dienen der Erfassung der Belegung von Lehrveranstaltungen.
Mit der Einschreibung in das erste Fachsemester im Lehramtsstudium
Latein werden den Studierenden im ersten Fach des Lehramts an Gymnasien
jeweils 145 Belegpunkte für das Bachelorstudium und 40 Belegpunkte
für das Masterstudium vergeben, im zweiten Fach des Lehramts
an Gymnasien 110 Belegpunkte für das Bachelorstudium, 40 Belegpunkte
für das Masterstudium. Das Praktikum in der Masterphase und die
Bachelor- bzw. Masterarbeit sind jeweils einmal wiederholbar.
(2) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklären die Studierenden
ihre Absicht, an dem dieser Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungserfassungsprozess
teilzunehmen. Die Belegung muss in der Regel spätestens in der
Woche des Beginns des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses erfolgen.
Eine erfolgte Belegung kann bis zum Ende der dritten Woche der jeweiligen
Lehrveranstaltung zurückgenommen werden. Über Ausnahmen
entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Im ersten Semester des Bachelorstudiengangs wird auf den Einsatz
von Belegpunkten verzichtet, es können jedoch Leistungspunkte
erworben werden.
(4) Die Belegung erfolgt dadurch, dass die Studierenden ihre Belegungsabsicht
der zuständigen Stelle mitteilen. Die Belegung wird mit dem Tage
des Eingangs gültig. Die erneute Belegung bereits erfolgreich
absolvierter Lehrveranstaltungen ist nicht möglich.
(5) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung reduziert sich die Anzahl der den Studierenden jeweils zur Verfügung stehenden Belegpunkte – außer im Fall der Bachelor- oder Masterarbeit und des Praktikums – um die Anzahl der Leistungspunkte, die die Studierenden mit dieser Lehrveranstaltung erwerben können. Ziehen die Studierenden die Belegung fristgerecht zurück, so erhalten sie die entsprechenden Belegpunkte zurück.
(6) Die Studierenden können keine Lehrveranstaltung mehr belegen, wenn die Zahl der noch verbliebenen Belegpunkte kleiner als die der zum Abschluss noch erforderlichen Leistungspunkte ist. In diesem Falle gilt die jeweilige Prüfung als endgültig nicht bestanden.
(7) Bei Studiengangs- oder Hochschulwechsel werden die Belegpunkte, die zur Verfügung stehen, durch den Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Einzelsituation im Sinne dieser Regeln festgelegt.
(8) Engagiert sich ein Studierender in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung der Universität Potsdam (Fachschaftsrat, Gremien), so sollen ihm/ihr dafür Ausgleichsmöglichkeiten in Bezug auf sein/ihr Studium eingeräumt werden. Diese können grundsätzlich über die Vergabe von zusätzlichen Belegpunkten oder durch andere Maßnahmen abgesichert werden. Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuss.
§ 12 Notenskala
(1) Als Noten zur Bewertung von Leistungen sind die folgenden Zahlenwerte zugelassen:
1 = sehr gut (eine hervorragende Leistung)
2 = gut (eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt)
3 = befriedigend (eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht)
4 = ausreichend (eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
Anforderungen
genügt)
5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel
den Anforderungen nicht genügt)
(2) Zur besseren Differenzierung können auch Zwischennoten verwendet
werden, so dass sich insgesamt die folgende Notenskala ergibt:
1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0
(3) Ohne Änderung ihres Inhalts kann für die Noten anstelle der Zahlendarstellung auch die folgende Buchstabendarstellung verwendet werden:
A; A-; B+; B; B-; C+; C; C-; D+; D; F
§ 13 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen
(1) Hat ein/e Studierende/r die zur Graduierung erforderlichen Leistungspunkte aller Teilbereiche des jeweiligen Lehramtsstudiums erworben, so erfolgt seine/ihre Graduierung ohne besonderen Antrag. In diesem Fall erhält er/sie ein Zeugnis. Im Zeugnis werden alle Lehrveranstaltungen unter Angabe der erworbenen Leistungspunkte, der Module und ggf. der Benotungsinformation aufgeführt. Außerdem gibt das Zeugnis eine Gesamtnote an.
(2) Die Modul- bzw. die Gesamtnote ist das mit den Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel aller Noten aus den Modulen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote ergibt sich durch die folgende Abbildung:
1,0 bis einschließlich 1,2: mit Auszeichnung
1,3 bis einschließlich 1,5: sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5: gut
2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend
3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend
(3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte zum jeweiligen Abschluss erforderliche Leistung erbracht wurde. Das Zeugnis wird von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des ersten Faches unterzeichnet; es trägt das Siegel der Universität Potsdam.
(4) Neben dem Zeugnis wird mit dem gleichen Datum eine Urkunde über
die Verleihung des jeweiligen akademischen Grades ausgestellt, welche
den Studiengang ausweist.
(5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur
Führung des jeweiligen akademischen Grades erworben.
(6) Vor Abschluss des jeweiligen Studiums wird auf Antrag des/der Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt. Diese enthält alle Lehrveranstaltungen, die der/die Studierende im jeweiligen Studiengang bislang belegt hat. Gleichzeitig werden die erworbenen Leistungspunkte, Module und ggf. die Benotungsinformation angegeben. Diese Bescheinigung wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
§ 14 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
(1) Wenn Studierende ohne triftige Gründe die Teilnahme an einem Leistungserfassungsschritt versäumen oder vor Beendigung des Leistungserfassungsschrittes die Teilnahme abbrechen, wird eine nicht ausreichende Leistung registriert. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Leistung ohne triftige Gründe nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Lehrkraft unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall ist in der Regel die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Erkennt die Lehrkraft die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt.
(3) Versucht ein/e Kandidat/in, das Ergebnis einer Leistungserfassung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt der entsprechende Leistungs-erfassungsschritt als mit „nicht ausreichend” bewertet. Ein/e Kandidat/in, der/die den ordnungsgemäßen Ablauf eines Leistungserfassungsschrittes stört, kann von der jeweiligen Lehrkraft oder der/dem Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an dem aktuellen Leistungserfassungsschritt ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird der betreffende Leistungserfassungsschritt mit „nicht ausreichend” bewertet.
II. Bachelorstudium und Erweiterungsfach
§ 15 Ziel des Bachelorstudiums
(1) Der akademische Grad Bachelor of Arts im Lehramtsstudium Latein stellt einen ersten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss dar, der jedoch nicht für ein Lehramt qualifiziert. Durch diesen Abschluss wird festgestellt, dass der/die Kandidatin die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, grundlegende Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den frühen Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. Die Lehrinhalte konzentrieren sich auf berufsfeldbezogene wissenschaftliche und praktische Grundlagen des Faches.
(2) Im Erweiterungsstudium wird eine Lehrbefähigung für Latein erworben, wenn dieses Fach nicht Gegenstand eines Bachelorstudiums oder eines zurückliegenden Lehramtsstudiums ist bzw. war. Eine Veränderung des Lehramts, das in zwei anderen Fächern erworben wurde, erfolgt durch das Erweiterungsstudium nicht. Das Erweiterungsstudium kann studienbegleitend oder bei Vorliegen eines Abschlusses für zwei Fächer absolviert werden.
§ 16 Zugangsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für das Studium im Lehramtsstudium Latein an
der Universität Potsdam ist die allgemeine Hochschulreife oder
ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen
Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder das erfolgreiche
Ablegen der fachrichtungsbezogenen Eingangsprüfung nach §
25 Abs. 3 BbgHG.
(2) Sprachliche Voraussetzungen für das Bachelorstudium sind Lateinkenntnisse, die in der Regel durch das Latinum oder einen äquivalenten Abschluss nachgewiesen werden. Fehlen solche Kenntnisse zu Beginn des Studiums, können sie in einem Propädeutikum an der Universität Potsdam erworben werden.
(3) Der Erwerb von Griechischkenntnissen, die in der Regel durch das Graecum oder einen äquivalenten Abschluss nachgewiesen werden, wird empfohlen. Studierende, die einen M.A.-Abschluss anstreben, sollten diese bis zum Ende des Bachelorstudiums erwerben. (Siehe § 21 (4))
§ 17 Inhalt des Bachelorstudiums
(1) Im Bachelor- und Masterstudium sind folgende Modulbereiche vorgesehen:
1. Einführung
2. Sprachvertiefung
3. Literaturwissenschaft Prosa
Literaturwissenschaft Dichtung
Literaturwissenschaft Griechisch
4. Kulturwissenschaft/Rezeptionsgeschichte
5. Sprachwissenschaft
6. Fachdidaktik
7. Berufsfeldbezogenes Fachmodul
(2) Diese Modulbereiche sind studierbar
- als Grundmodule, welche in die Modulbereiche einführen und grundlegende Methodenkenntnisse vermitteln und einüben.
- als Aufbaumodule, die auf dem in den Grundmodulen erworbenen Wissen aufbauen und eine wissenschaftliche Fragestellung inhaltlich und methodisch vertiefend behandeln.
- als Wahlmodule, die den Studierenden eine individuelle Profilbildung
und die Wahl eines bestimmten Schwerpunktes ermöglichen. Sie
können aus allen Veranstaltungstypen der Bereiche Literaturwissenschaft,
Kulturwissenschaft, Sprachwissenschaft und Fachdidaktik sowie nach
Absprache aus weiteren studienrelevanten Modulen anderer Fächern
im jeweils geforderten Umfang belegt werden. Je nach Studienstand
können sie vertiefenden oder ergänzenden Charakter haben.
Für die Auswahl der Veranstaltungen sollte das ausgewogene Verhältnis
von fachlicher Breite und Tiefe leitend sein.
(3) Aus den in § 17 (1) genannten Modulbereichen sind im Bachelorstudium
des ersten und zweiten Faches für das Lehramt an Gymnasien folgende
Module zu belegen:
Studiengang Module (Modulnummern) Leistungspunkte Semesterwochenstunden
Erstes Fach Einführung Klass. Philologie (100) 2 LP 2 SWS
Einführung Metrik (110) 2 LP 2 SWS
Sprachübungen 1 (120) 4 LP 4 SWS
Sprachübungen 2 (220) 4 LP 4-6 SWS
Prosa 1 (230) 10 LP 6 SWS
Dichtung 1 (330) 10 LP 6 SWS
Dichtung 2 (630) oder Prosa 2 (530) 10 LP 6 SWS
Kultur 1 (340) 4 LP mindestens 4 SWS
Kultur 2 (540) 4 LP 2 SWS
Sprachwissenschaft (200) 2 LP 2 SWS
Fachdidaktik 1 (210) 4 LP 2 SWS Fachdidaktik 2 (510) 4 LP 2 SWS
Wahlmodule 20 LP
Berufsfeldbez. Fachmodul (710) 10 LP 4 SWS
Zweites Fach Einführung Klass. Philologie (100) 2 LP 2 SWS
Einführung Metrik (110) 2 LP 2 SWS
Sprachübungen 1 (120) 4 LP 4 SWS
Sprachübungen 2 (220) 4 LP 4-6 SWS
Prosa 1 (230) 10 LP 6 SWS
Dichtung 1 (330) 10 LP 6 SWS
Dichtung 2 (630) oder Prosa 2 (530) 10 LP 6 SWS
Kultur 1 (340) 4 LP mindestens 4 SWS
Kultur 2 (540) 4 LP 2 SWS
Sprachwissenschaft (200) 2 LP 2 SWS
Fachdidaktik 1 (210) 4 LP 2 SWS Fachdidaktik 2 (510) 4 LP 2 SWS
Berufsfeldbez. Fachmodul (710) 10 LP 4 SWS
(4) Jedes Modul wird mit einer Note abgeschlossen. Diese ergibt sich
aus dem Durchschnitt aller nach den jeweiligen Leistungspunkten gewichteten
Einzelnoten, die mindestens ausreichend (4,0) sein müssen. Die
jeweiligen prüfungsrelevanten Studienleistungen sind in der Modulbeschreibung
(siehe Anhang) definiert.
§ 18 Bachelorarbeit
(1) Die Bachelorarbeit schreiben die Studierenden in der Regel in ihrem ersten Fach im letzten Semester des Bachelorstudiums. Sie wird mit insgesamt 6 LP bewertet. Die Bachelorarbeit darf maximal einmal wiederholt werden.
(2) Ein Thema für die Bachelorarbeit können alle Professorinnen/Professoren und alle promovierten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Bereich der Klassischen Philologie stellen. Die Vergabe des Themas erfolgt frühestens zu Beginn und spätestens zwei Monate vor dem Abschluss des Lehrveranstaltungszeitraums des Semesters. Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Wochen.
(3) Die Bachelorarbeit ist mit Maschine geschrieben vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen und sollte den Umfang von 40 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Am Schluss der Arbeit hat die/der Kandidat/in zu versichern, dass sie/er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 23 (Masterarbeit) analog.
§ 19 Abschluss des Bachelorstudiums
Die Bachelorprüfung im Fach gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß § 17 Abs. 3 bzw. 4 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß § 13 Abs. 1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß § 2 Abs. 2 bzw. 3 sowie der Nachweis über eine Lehrveranstaltung Sprecherziehung erbracht wurden.
III. Masterstudium und Ergänzungsstudium
§ 20 Ziel des Masterstudiums
Die Master-Prüfung bildet einen zweiten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums für das Lehramtsstudium im Fach Latein in einem auf dem Bachelor-Studium aufbauenden Studiengang. Durch die Master-Prüfung wird festgestellt, ob der Kandidat/die Kandidatin die Bereiche und Methoden des Faches Latein umfassend überblickt und sich in einem Schwerpunkt des Faches so spezialisiert hat, dass er/sie mit der Anfertigung der Masterarbeit einen eigenen Forschungsbeitrag darin leisten kann. Der Masterabschluss qualifiziert für ein Lehramt.
§ 21 Zugangsvoraussetzungen
(1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstudiengang sind schriftlich beim Prüfungsausschuss einzureichen, der die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens regelt und über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet.
(2) Die Zulassung muss versagt werden, wenn die angemessenen Vorleistungen (in der Regel mindestens der Nachweis der Studienleistungen gemäß § 17 dieser Ordnung) nicht erfüllt sind. Falls ein Nachholbedarf innerhalb der gesetzten Grenze vorliegt, kann der Prüfungsausschuss die Bewerberin/den Bewerber unter entsprechenden Nachholauflagen zulassen.
(3) Ablehnungsbescheide werden den Bewerberinnen/Bewerbern vom Prüfungsausschuss schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen mitgeteilt.
(4) Sprachliche Voraussetzungen sind neben dem Latinum Griechischkenntnisse, die in der Regel durch das Graecum oder einen äquivalenten Abschluss nachgewiesen werden. Fehlen solche Kenntnisse zu Beginn des Masterstudiums, können sie in einem Propädeutikum an der Universität Potsdam erworben werden.
§ 22 Inhalt des Masterstudiums
(1) Aus den in § 17 (1) genannten Modulbereichen sind im Masterstudium des ersten und zweiten Faches für das Lehramt an Gymnasien folgende Module zu belegen:
Module (Modulnummern) Leistungspunkte Semesterwochenstunden
Sprachübungen 3 (520) 4 LP 4 SWS
Dichtung 2 (630) oder Prosa 2 (530) 10 LP 6 SWS
Exkursion (640) 5 LP variabel
Fachdidaktik 3 (610) 4 LP 2 SWS
Griechisch (730) 2 LP 2-4 SWS
(2) Jedes Modul wird mit einer Note abgeschlossen. Diese ergibt sich
aus dem Durchschnitt aller nach den jeweiligen Leistungspunkten gewichteten
Einzelnoten, die mindestens ausreichend (4,0) sein müssen. Die
jeweiligen prüfungsrelevanten Studienleistungen sind in der Modulbeschreibung
(siehe Anlage) definiert.
(3) Das Ergänzungsstudium ist für Bachelorabsolventen identisch
mit dem Studium ihres abgeschlossenen Faches in der gewünschten
Abschlussart.
§ 23 Masterarbeit
(1) Die Masterarbeit wird im Verlauf des Masterstudiums geschrieben.
Sie soll zeigen, dass die/der Kandidat/in in der Lage ist, ein Problem
aus einem Fach, der Fachdidaktik oder der Erziehungswissenschaft selbstständig
nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse
sachgerecht darzustellen.
(2) Die Ausgabe des Themas erfolgt frühestens nach Abschluss
des ersten Semesters des Masterstudiums. Der Zeitpunkt der Ausgabe
wird im Prüfungsamt aktenkundig gemacht. Die Masterarbeit ist
vor dem Abschluss des letzten Semesters einzureichen. Die Arbeit gilt
mit der Abgabe der Masterarbeit beim Prüfungsamt oder bei der
Poststelle der Universität vor Ablauf der Bearbeitungszeit als
fristgerecht beendet.
(3) Das Thema kann nur einmal und nur bis maximal zwei Monate nach
Ausgabe des Themas zurückgegeben werden.
(4) Versäumt die/der Kandidat/in die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit der/dem Betreuer/in eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.
(5) Die Masterarbeit ist eine für die Masterprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag der/des Kandidaten und nach Anhörung der/des Betreuerin/Betreuers die Anfertigung der Abschlussarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
(6) Die Masterarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen und sollte den Umfang von 80 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Am Schluss der Arbeit hat die/der Kandidat/in zu versichern, dass sie/er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.
(7) Ein Thema für die Masterarbeit können alle Professorinnen/Professoren und alle promovierten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Bereich der Klassischen Philologie stellen. Die Masterarbeit muss von zwei Gutachtern innerhalb von zwei Monaten bewertet werden. Ist der Themensteller kein/e Professor/in des Instituts, muss die Zweitkorrektur von einer Professorin/einem Professor vorgenommen werden. Die Masterarbeit wird von zwei Gutachtern/Gutachterinnen innerhalb von zwei Monaten bewertet. Die/der Prüfer/in, die/der das Thema der Masterarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet ihre Benotung gemäß § 12. Die/der zweite Gutachter/in wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Bei voneinander abweichender Benotung der beiden Gutachten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Gutachter/innen abschließend, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt.
(8) Zur Verteidigung der Arbeit kann der Prüfungsausschuss eine Disputation oder ein Kolloquium ansetzen. Die Bewertung der Disputation oder der Leistung im Kolloquium geht mit einem Fünftel in die Bewertung der Gesamtleistung der Masterarbeit ein.
(9) Eine mit „nicht ausreichend“ (5.0) bewertete Masterarbeit kann nur einmal wiederholt werden.
§ 24 Abschluss des Masterstudiums
Die Masterprüfung im Fach Latein gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß § 22 Abs. 1 bzw. 2 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß § 13 Abs. 1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß § 2 Abs. 3 erbracht wurden.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25 Ungültigkeit der Graduierung
(1) Hat ein/e Kandidat/in in einem Leistungserfassungsprozess getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Studienausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät nachträglich die betroffenen Leistungspunkte entziehen oder deren Noten entsprechend berichtigen. Dies kann die Annullierung der Graduierung zur Folge haben.
(2) Waren die Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Leistungserfassungsprozess nicht erfüllt, ohne dass der/die Kandidat/in täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch die Vergabe der Leistungspunkte beseitigt. Hat der/die Kandidat/in die Teilnahme vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät über die Rücknahme des Zeugnisses.
(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Graduierungsurkunde einzuziehen, wenn die Graduierung auf Grund einer Täuschung zu Unrecht erfolgte.
(4) Die Bestimmungen über die Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt.
§ 26 Übergangsbestimmungen
Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Lehramtsbachelor- oder -masterstudiengang Latein an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Fortgeltung der auf der Grundlage der Besonderen Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudium des Faches Latein vom 15. Dezember 1995 durchgeführten Prüfungen wird durch das In-Kraft-Treten dieser Ordnung nicht berührt. Wer sich bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung im Lehramtsstudiengang Latein befindet, kann die Zwischenprüfung längstens bis zum 31. März 2007 nach den bei der Aufnahme des Studiums geltenden Rechtsvorschriften ablegen.
§ 27 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
(2) Mit Ablauf des Wintersemesters 2006/2007 treten für die Studierenden des Lehramtsstudienganges Latein die Besonderen Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudium des Faches Latein an der Universität Potsdam vom 15. Dezember 1995, veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen (AmBek) der Universität Potsdam Nr. 10/96, S. 169, außer Kraft.
Anlage: Beschreibung der Module
Anlage: Modulbeschreibung im Bereich Klassische Philologie an der
Universität Potsdam
Module
(1) Grundmodule
1. Einführung
Modul 100
T: Einführung in die Klassische Philologie
LP: 2
SWS: 2
Typ: Grundkurs
Teilnahmevoraussetzungen: Lateinkenntnisse
Inhalt: Der Kurs stellt die Teilgebiete des Faches vor und macht mit
Hilfsmitteln und Methoden vertraut.
Lernziel: Grundkenntnisse über Gegenstand und Methoden des Fachs
Prüfungsmodalitäten: benotete Klausur (90 Minuten)
Modul 110
T: Einführung in die Metrik
LP: 2
SWS: 2
Typ: Übung
Teilnahmevoraussetzung: Lateinkenntnisse bzw. Griechischkenntnisse
Inhalt: Einführung in Prosodie und Überblick über die
wichtigsten antiken Versmaße
Lernziel: Eigenständige Analyse und Interpretation antiker Versmaße
Prüfungsmodalitäten: benotete Klausur (90 Minuten)
2. Sprachvertiefung
Modul 120
T: Sprachübungen 1 (Latein)
LP: 4
SWS: 4
Typ: Übung
Teilnahmevoraussetzung: Latinum
Inhalt: Das Modul setzt sich aus zwei Veranstaltungen zusammen:
1. Repetitorium: Erarbeitung eines Grundwortschatzes und Wiederholung
des grammatischen Grundwissens anhand der Übersetzung lateinischer
Prosatexte (LP: 2; SWS: 2)
2. Grammatik I: Systematische Einführung in die Lehre von den
Satzgliedern (Subjekt, Objekt, Prädikat; Kasus, AcI, NcI, Nominalformen
des Verbums) anhand der schriftlichen Übersetzung deutscher Einzelsätze
(LP: 2; SWS: 2)
Lernziel: Vertiefung der Grundkenntnisse der lateinischen Sprache
Prüfungsmodalitäten: jeweils benotete Klausur (90 Minuten)
Modul 220
T: Sprachübungen 2 (Latein)
LP: 4
SWS: 4-6
Typ: Übung
Teilnahmevoraussetzung: Modul 120
Inhalt: Das Modul setzt sich aus zwei Veranstaltungen zusammen:
1. Grammatik II: Systematische Einführung in die Lehre von den
Nebensätzen sowie allgemeine Vertiefung der Syntaxkenntnis anhand
der schriftlichen Übersetzung deutscher Einzelsätze (LP:
2; SWS: 2-4)
2. Grammatik III: Schriftliche Rückübersetzung deutscher
Versionen antiker Texte ins Lateinische (LP: 2; SWS: 2)
Lernziel: Fähigkeit, einfachere Texte ins Lateinische zu übersetzen
Prüfungsmodalitäten: jeweils benotete Klausur (90 Minuten)
3. Literaturwissenschaft
Modul 230
T: Prosa 1 (Latein)
LP: 10
SWS: 6
Typ: Vorlesung, Proseminar, Lektüreübung
Teilnahmevoraussetzung: Vorlesung: keine; Proseminar: Modul 120.1;
Lektüreübung: Latinum
Inhalt: Das Modul setzt sich aus drei Veranstaltungen zusammen:
1. Vorlesung: Systematische Wissensvermittlung zu einem Autor, Thema
oder einer Gattung der lateinischen Prosa (LP: 1; SWS: 2)
2. Proseminar: Anwendung der philologischen Arbeitsmittel, Methoden
und Arbeitstechniken anhand eines Autors oder Themas der lateinischen
Prosa (LP: 6; SWS: 2)
3. Lektüreübung: Lektüre lateinischer Prosatexte (LP:
3; SWS: 2)
Lernziel: Literaturwissenschaftliches Grundwissen
Prüfungsmodalitäten: Vorlesung:Teilnahme (unbenotet); Proseminar:
Schriftliche Arbeit im Umfang von ca. 15 Seiten; Lektüre: benotete
Klausur (90 Minuten)
Modul 330
T: Dichtung 1 (Latein)
LP: 10
SWS: 6
Typ: Vorlesung, Proseminar, Lektüreübung
Teilnahmevoraussetzung: Siehe Modul 230
Inhalt: Das Modul setzt sich aus drei Veranstaltungen zusammen:
1. Vorlesung: Systematische Wissensvermittlung zu einem Autor, Thema
oder einer Gattung der lateinischen Dichtung (LP: 1; SWS: 2)
2. Proseminar: Anwendung der philologischen Arbeitsmittel, Methoden
und Arbeitstechniken anhand eines Autors oder Themas der lateinischen
Dichtung (LP: 6; SWS: 2)
3. Lektüreübung: Lektüre lateinischer Dichtungstexte
(LP: 3; SWS: 2)
Lernziel: Literaturwissenschaftliches Grundwissen
Prüfungsmodalitäten: Vorlesung: Teilnahme (unbenotet); Proseminar:
Schriftliche Arbeit im Umfang von ca. 15 Seiten (benotet); Lektüre:
benotete Klausur (90 Minuten)
Modul 730
T: Griechisch im Masterstudiengang Latein
LP: 2
SWS: 2-4
Typ: Vorlesung, Proseminar oder Lektüreübung
Teilnahmevoraussetzung: Vorlesung: keine; Proseminar, Lektüreübung:
Graecum
Inhalt: Das Modul setzt sich aus verschiedenen Veranstaltungen nach
Wahl zusammen:
1. Vorlesung: Systematische Wissensvermittlung zu einem Autor, Thema
oder einer Gattung der griechischen Literatur (LP: 1; SWS: 2)
2. Proseminar: Anwendung der philologischen Arbeitsmittel, Methoden
und Arbeitstechniken anhand eines Autors oder Themas der griechischen
Literatur (LP: 2; SWS: 2)
3. Lektüreübung: Lektüre griechischer Texte (LP: 3;
SWS: 2)
Lernziel: Grundwissen der griechischen Literatur
Prüfungsmodalitäten: Vorlesung: Teilnahme (unbenotet); Proseminar:
Max. 15-minütige mündliche Überprüfung (benotet);
Lektüreübung: benotete Klausur (90 Minuten)
4. Kulturwissenschaft
Modul 340
T: Kultur 1
LP: 4
SWS: 4-8
Typ: Vorlesung, Proseminar oder Lektüreübung
Teilnahmevoraussetzung: fachspezifisch
Inhalt: Das Modul setzt sich aus verschiedenen Veranstaltungen nach
Wahl zusammen, die auch in den Nachbarfächern (Alte Geschichte,
Philosophie der Antike, Archäologie, Rezeptionsgeschichte, Mittellatein,
Byzantinistik, Kunstgeschichte, Religionswissenschaft) besucht werden
können:
1. Vorlesung: Systematische Wissensvermittlung zu einem Thema der
antiken Kultur (LP: 1; SWS: 2)
2. Proseminar: Vermittlung von Gegenständen und Methoden der
Nachbarfächer (LP: 2; SWS: 2)
3. Lektüreübung: Lektüre antiker Texte mit kulturwissenschaftlichem
Schwerpunkt (LP: 3; SWS: 2)
Lernziel: Grundwissen über die antike Kultur und Erweiterung
der Methodenkenntnisse
Prüfungsmodalitäten: Vorlesung: Teilnahme (unbenotet); Proseminar:
Max. 15-minütige mündliche Überprüfung (benotet);
Lektüreübung: benotete Klausur (90 Minuten)
5. Sprachwissenschaft
Modul 200
T: Einführung in die Sprachwissenschaft (Latein)
LP: 2
SWS: 2
Typ: Übung
Teilnahmevoraussetzung: Latinum
Inhalt: Einführung in die Grundbegriffe der Sprachwissenschaft
sowie Überblick über synchronen Sprachzustand und diachrone
Sprachentwicklung des Lateinischen
Lernziel: Grundkenntnisse der lateinischen Sprachwissenschaft
Prüfungsmodalitäten: benotete Klausur (90 Minuten)
6. Fachdidaktik
Modul 210
T: Fachdidaktik 1
LP: 4
SWS: 2
Typ: Übung
Teilnahmevoraussetzung: Latinum
Inhalt: Einführung in Technik und Methode des Lateinunterrichts
Lernziel: Zielorientierter Lateinunterricht
Prüfungsmodalität: benotete Klausur (90 Minuten)
7. Berufsfeldbezogenes Fachmodul
Modul 710
T: Berufsfeldbezogenes Fachmodul
LP: 10
SWS: 4
Typ: Seminar
Teilnahmevoraussetzung: Modul 120 (1.)
Inhalt: Das Modul setzt sich aus zwei Veranstaltungen zusammen:
1.Textbezogenes Seminar: Vermittlung von Kenntnissen der Textanalyse
mit dem Ziel, die Adaptation antiker Texte im Lateinunterricht wissenschaftlich
zu fundieren (LP: 6; SWS:2)
2. Literatur und Kultur im Lateinunterricht: Vermittlung von Kenntnissen
zum Einsatz von literarisch und kulturwissenschaftlich relevanten
Texten im Lateinunterricht (LP: 4; SWS: 2)
Lernziel: Analyse von Texten und ihre Adaptation für den Unterricht;
eigenständige Auswahl und Einsatz von antiken Texten im Lateinunterricht
Prüfungsmodalitäten: Referat und/oder schriftliche Arbeit
im Umfang von ca. 15 Seiten (benotet)und/oder benotete Klausur (90
Minuten)
(2) Aufbaumodule
1. Sprachvertiefung
Modul 520
T: Sprachübungen 3
LP: 4
SWS: 4
Typ: Übung
Teilnahmevoraussetzung: Modul 220
Inhalt: Das Modul setzt sich aus zwei Veranstaltungen zusammen:
1. Grammatik 4: Schriftliche Rückübersetzung deutscher Versionen
antiker Texte ins Lateinische – Examensniveau (LP: 2; SWS: 2)
2. Klausurenkurs: Übersetzung längerer lateinischer Texte
ins Deutsche – Examensniveau (LP: 2; SWS: 2)
Lernziel: Sicherheit in Hin- und Rückübersetzung anspruchsvoller
Texte in das Lateinische bzw. aus dem Lateinischen
Prüfungsmodalitäten: jeweils benotete Klausur (180 Minuten)
2. Literaturwissenschaft
Modul 530
T: Prosa 2 (Latein)
LP: 10
SWS: 6
Typ: Vorlesung, Hauptseminar, Lektüreübung
Teilnahmevoraussetzung: Modul 230
Inhalt: Das Modul setzt sich aus drei Veranstaltungen zusammen:
1. Vorlesung: Systematische Wissensvermittlung zu einem Autor, Thema
oder einer Gattung der lateinischen Prosa (LP: 1; SWS: 2)
2. Hauptseminar: Anwendung der philologischen Arbeitsmittel, Methoden
und Arbeitstechniken anhand eines Autors oder Themas der lateinischen
Prosa (LP: 6; SWS: 2)
3. Lektüreübung: Lektüre lateinischer Prosatexte (LP:
3; SWS: 2)
Lernziel: Selbständiges wissenschaftliches Arbeiten
Prüfungsmodalitäten: Vorlesung: Teilnahme (unbenotet); Hauptseminar:
Schriftliche Arbeit im Umfang von ca. 15 Seiten (benotet); Lektüre:
benotete Klausur (90 Minuten)
Modul 630
T: Dichtung 2 (Latein)
LP: 10
SWS: 6
Typ: Vorlesung, Hauptseminar, Lektüreübung
Teilnahmevoraussetzung: Modul 330
Inhalt: Das Modul setzt sich aus drei Veranstaltungen zusammen:
1. Vorlesung: Systematische Wissensvermittlung zu einem Autor, Thema
oder einer Gattung der lateinischen Dichtung (LP: 1; SWS:2)
2. Hauptseminar: Anwendung der philologischen Arbeitsmittel, Methoden
und Arbeitstechniken anhand eines Autors oder Themas der lateinischen
Dichtung (LP: 6; SWS: 2)
3. Lektüreübung: Lektüre lateinischer Dichtungstexte
(LP: 3; SWS: 2)
Lernziel: Selbständiges wissenschaftliches Arbeiten
Prüfungsmodalitäten: Vorlesung: Teilnahme (unbenotet); Hauptseminar:
Schriftliche Arbeit im Umfang von ca. 15 Seiten (benotet); Lektüre:
benotete Klausur (90 Minuten)
3. Kulturwissenschaft
Modul 540
T: Kultur 2
LP: 4
SWS: 2
Typ: Seminar
Teilnahmevoraussetzung: fachspezifisch
Inhalt: Thema zur antiken Kultur. Das Seminar ist nach Wahl auch in
den Nachbarfächern (Alte Geschichte, Philosophie der Antike,
Archäologie, Rezeptionsgeschichte, Mittellatein, Byzantinistik,
Kunstgeschichte, Religionswissenschaft) zu belegen, deren Gegenstände
und Methoden in vertiefter Form vermittelt werden.
Lernziel: Selbständiges wissenschaftliches Arbeiten
Prüfungsmodalitäten: benotetes Referat oder benotete Klausur
(90 Minuten)
Modul 640
T: Exkursion
LP: 5
SWS: variabel
Typ: Exkursion
Teilnahmevoraussetzung: Abschluss des Grundstudiums bzw. des Bachelorstudiums
Inhalt: möglichst mehrtägige Exkursion in den antiken Kulturbereich,
der eine Vorbereitungsveran- staltung vorangehen sollte
Lernziel: Vertiefung der Kenntnisse antiker Kultur durch Veranschaulichung
Prüfungsmodalitäten: benotetes Referat und Führung
vor Ort
4. Fachdidaktik
Modul 510
T: Fachdidaktik 2
LP: 4
SWS: 2
Typ: Hauptseminar
Teilnahmevoraussetzung: Modul 210
Inhalt: Vermittlung von Kenntnissen im Bereich des Spracherwerbs und
der Sprachvermittlung
Lernziel: Zielgruppenspezifischer Sprachunterricht
Prüfungsmodalitäten: benotetes Referat oder benotete Klausur
(90 Minuten)
Modul 610
T: Fachdidaktik 3
LP: 4
SWS: 2
Typ: Hauptseminar
Teilnahmevoraussetzung: Modul 210
Inhalt: Verbindung von Theorie und Praxis der Fachdidaktik
Lernziel: Umsetzung fachdidaktischer Theorie in Unterrichtspraktika
Prüfungsmodalitäten: benotete schriftliche Arbeit (Unterrichtsentwurf)
und Praktikum
(3) Wahlmodule
Um den Studierenden die Möglichkeit einer individuellen Profilbildung und die Wahl eines bestimmten Schwerpunktes zu gewährleisten, können zusätzliche Module und Einzelveranstaltungen aus den Bereichen Literaturwissenschaft, Kulturwissenschaft, Sprachwissenschaft und Fachdidaktik sowie nach Absprache weitere studienrelevante Module und Einzelveranstaltungen aus anderen Fächern im jeweils erforderlichen Umfang belegt werden.
Verantwortlich für den Inhalt: Siehe Impressum, letzte Aktualisierung: Florian Gatterdam, 12. 08. 2010, 9:29:34